Betrifft nur jene Klienten wo Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten!
Der Arbeitgeber muss in den Lohnunterlagen ab 01.01.2021 erfassen, an welchen Tagen seine Arbeitnehmer im Homeoffice sind.
Die Anzahl der Homeoffice-Tage muss
- im Lohnkonto und
- im Lohnzettel (L16)
angeführt werden, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber ein Homeoffice-Pauschale (§ 26 Z. 9 EStG) ausbezahlt oder nicht (§ 1 Abs. 1 Z. 17 Lohnkontenverordnung bzw. § 84 EStG). Die Pflicht des Arbeitgebers, die Homeoffice-Tagesanzahl am Jahreslohnzettel L16 anzugeben, hat vor allem den Zweck, dass das Finanzamt die steuerliche Berechtigung des Arbeitnehmers zur Geltendmachung von Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung (Homeoffice-Pauschale und/oder allfällige Werbungskosten für ergonomisches Mobiliar) überprüfen kann.
Da die steuerlichen Homeoffice-Regelungen rückwirkend ab 01.01.2021 gelten, die Kundmachung der Regelungen aber sehr kurzfristig (erst Ende März 2021) erfolgte, gibt es bis 30.06.2021 eine Kulanzlösung: Hat der Arbeitgeber bisher noch keine Aufzeichnungen über Homeoffice-Tage seiner Arbeitnehmer geführt, ist es nach Ansicht des BMF zulässig, dass der Arbeitgeber die Anzahl der Homeoffice-Tage für das erste Halbjahr 2021 (also bis 30.06.2021) aufgrund von „Erfahrungswerten der letzten Jahre“ schätzt.
Hier finden Sie ein Infoschreiben an Klienten (z.B. von Steuerberatern und selbständigen Bilanzbuchhaltern) über die Notwendigkeit der Erfassung von Homeoffice-Tagen.
Arbeitszeitaufzeichnung mit Homeoffice-Tagen
Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Regelungen in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen (§ 26 AZG). Wird die Arbeitsleistung vereinbarungsgemäß (vollständig oder teilweise) im Homeoffice erbracht, ist der Arbeitgeber aufgrund steuerlicher Vorschriften ab dem Jahr 2021 verpflichtet, in den Lohnunterlagen jene Tage zu erfassen, an denen der Arbeitnehmer ausschließlich im Homeoffice arbeitet. Die Anzahl dieser Homeoffice-Tage muss im Lohnkonto und im Lohnzettel (L16) angeführt werden, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber ein Homeoffice-Pauschale (§ 26 Z. 9 EStG) ausbezahlt oder nicht. Dies hat vor allem den Zweck, dass das Finanzamt die steuerliche Berechtigung des Arbeitnehmers zur Geltendmachung von Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung (§ 16 Abs. 1 Z. 7a EStG) überprüfen kann. Für das erste Halbjahr 2021 (also bis 30.06.2021) ist es laut kulanter Ansicht des BMF zulässig, anstelle genauer Aufzeichnungen die Anzahl der Homeoffice-Tage aufgrund von Erfahrungswerten zu schätzen.
Hier finden Sie ein Arbeitszeitformular für eine Zeiterfassung mit optionaler Möglichkeit zur Kennzeichnung (Ankreuzen) der Homeoffice-Tage.